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RTFC
Endbenutzer-Lizenzvertrag
Sie dürfen RTFC auf einem Einzelplatz-PC oder einem Client-PC im
Netzwerk installieren. Im Netzwerk und bei einer Installation auf
einem Terminalserver wird eine Lizenz für jeden Client
benötigt. Die Installation und der Betrieb auf einem Fileserver
einschließlich Webservern ist grundsätzlich nicht
gestattet. Die einzige Ausnahme ist die Erstellung einer Kopie des
vollständigen Programmpakets zum Zwecke der automatischen
Distribution ("unattendedSetup") über ein internes Netzwerk.
Im Falle einer Mehrplatz-Lizenz gilt dieser Vertrag für jede
einzelne Kopie der Software.
Für Produkte von Dritten, die in dieser Software enthalten sind,
können andere Lizenzbedingungen gelten. Hinweise auf
Fremdprodukte finden Sie im Info-Dialog von RTFC.
Bitte beachten Sie auch die Lizenzbedingungen für SAPI-Stimmen
und andere in RTFC nutzbare Stimmen. Deren Nutzung ist i. d. R. nur
für den privaten Gebrauch kostenfrei und erfordert eine
Zusatzlizenz, sofern damit erzeugte Werke öffentlich oder
kommerziell zur Verfügung gestellt werden.
Lizenzmodelle
Für den RTFC Braille-Konverter, den RTFC Daisy-Generator und die
RTFC Personal Edition sind nur Einzelplatz-Lizenzen
erhältlich. Als Ergänzung zu diesen Standardprodukten
können Sie das multilinguale Zusatzmodul lizenzieren, das
folgende Erweiterungen bringt:
-
Für die Umwandlung in Blindenschrift:
unterstützt djie Sprachen Deutsch, Englisch
(Großbritannien und Nordamerika), Französisch und
Spanisch (in Spanisch nur Vollschrift).
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Für die Umwandlung in Daisy-Hörbücher:
unterstützt die gleichzeitige Verwendung zweier Stimmen (z.
B. männlich/weiblich oder in verschiedenen Sprachen für
multilinguale Dokumente).
Für die RTFC Professional Edition sind folgende
Lizenzmodelle möglich:
-
Einzelplatz-Lizenz für einen Arbeitsplatz.
-
Zusatzlizenz für einen weiteren Arbeitsplatz. Setzt
eine Einzelplatz-Lizenz voraus.
-
Campus-Lizenz (ab 25 Arbeitsplätzen). Erlaubt die
Installation beliebig vieler Kopien von RTFC an einem Standort des
Lizenznehmers einschließlich Heimbüros seiner
Mitarbeiter.
-
District-Lizenz (ab 50 Arbeitsplätzen bei mehr als
einem Standort). Erlaubt die Installation beliebig vieler Kopien
von RTFC an mehreren Standorten des Lizenznehmers innerhalb eines
Landes einschließlich Heimbüros seiner Mitarbeiter.
§1 Vertragsgegenstand
-
Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme (im Folgenden
"Software" genannt) einschließlich modifizierter Versionen
und Updates, die Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen
sowie alles Begleitmaterial, sei es in gedruckter oder
elektronischer Form.
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Dem Anwender werden an der Software Nutzungsrechte entsprechend
den oben genannten Lizenzmodellen eingeräumt.
-
Die in der Bedienungsanleitung dargestellte Software entspricht
dem heutigen Stand der Technik. Dipl-Ing. (FH) W. Hubert (im
folgenden "Lizenzgeber" genannt) macht jedoch darauf aufmerksam,
daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht
möglich ist, Software so herzustellen, daß sie in allen
Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
-
Der Lizenzgeber stellt die Software lediglich zum Download im
Internet bereit. Er bietet nicht die Übertragung dieser
Software auf den Computer des Anwenders an.
§2 Umfang der Benutzung
Der Lizenzgeber gewährt dem Anwender der Software (im folgenden
"Lizenznehmer" genannt) das einfache, nicht exklusive und
persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen
Computersystem und nur an einem Ort zu benutzen, so wie dies im
folgenden beschrieben wird:
-
Der Lizenznehmer darf die Software herunterladen, an einem
Arbeitsplatz installieren, in den Arbeitsspeicher laden und
ausführen.
-
Im Falle einer Mehrplatz-Lizenz darf der Lizenznehmer die
vollständige Software auf ein Netzlaufwerk kopieren, um sie
über das Netzwerk für die Nutzung an mehreren
Arbeitsplätzen zu verteilen. Der Hinweis auf diese
Nutzungsbedingungen in der Datei "License.txt" darf dabei nicht
entfernt werden. Jede andere Verwendung der Software auf einem
Server oder in einem Netzwerk ist nicht gestattet.
-
Der Lizenznehmer darf eine Sicherheitskopie der Software
anfertigen.
-
Zusätzlich zu der unter Ziffer 2 und 3 erlaubten Kopie darf
der Hauptbenutzer eines Computers, auf dem die Software
installiert ist, eine zweite Kopie der Software für dessen
ausschließliche Verwendung auf einem tragbaren Computer oder
auf einem Computer in seinem Heimbüro erstellen. Die Software
darf jedoch auf dem tragbaren Computer oder Heimcomputer nicht zur
selben Zeit verwendet werden wie die Software auf dem
Hauptcomputer.
§3 Besondere Beschränkungen
Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt,
-
über den in §2 genannten Rahmen hinaus Kopien der
Software, ganz oder auszugsweise, auf Datenträgern zu
fertigen;
-
die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem
Computer zu nutzen;
-
die Software abzuändern, zu übersetzen, zu
disassemblieren, zu dekompilieren oder Reverse Engineering
vorzunehmen, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder
das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu
übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen
Material abgeleitete Werke zu erstellen;
-
die Software an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleasen
oder in irgendeiner anderen Form kommerziell zu verwerten. Dies
gilt auch für Kopien der Software;
-
die Software auf kommerziellen Datenträgern (beispielsweise
Sampler-CD, Shareware-CD, als OEM-Version) zu verbreiten, ohne
vorher die Genehmigung des Lizenzgebers einzuholen.
-
Sie dürfen Ihre Rechte zur Verwendung der Software an eine
andere natürliche oder juristische Person unter der
Voraussetzung übertragen, daß (a) Sie den vorliegenden
Vertrag und die vollständige Software einschließlich
aller Kopien, Updates und früherer Versionen an diese
natürliche oder juristische Person übertragen, (b) Sie
keine Kopien, einschließlich Sicherheitskopien und sonstiger
Kopien zurückbehalten und (c) der Empfänger die
Bestimmungen dieses Vertrags sowie sonstige Bestimmungen
akzeptiert, nach denen Sie die Softwarelizenz legal erworben
haben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfen
Sie keine Schulungs-, Vorab- oder Musterkopien der Software
übertragen.
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Wenn es sich bei der Software um ein Update einer vorherigen
Version handelt, müssen Sie über eine gültige
Lizenz für die vorherige Version verfügen, um das Update
verwenden zu dürfen. Alle Updates werden Ihnen auf der Basis
eines Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Sie stimmen
zu, daß Sie durch die Verwendung des Updates freiwillig auf
das Recht zur Verwendung der vorherigen Version verzichten. Sie
bestätigen, daß sämtliche Verpflichtungen des
Lizenzgebers zur Unterstützung der vorherigen Versionen der
Software nach der Verfügbarkeit des Updates beendet sind.
§4 Inhaber von Rechten
-
Diese Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem
Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber zu. Das
Urheberrecht umfaßt insbesondere den Programmcode, die
Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation
der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere
Darstellungsformen innerhalb der Software.
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Der Lizenznehmer erhält nur das individuelle Nutzungsrecht an
der Software und sämtlichen autorisierten Kopien. Ein Erwerb
von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden.
-
Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-,
Übersetzungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor. Ohne schriftliche
Genehmigung des Lizenzgebers darf kein Teil der Software in
irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer
Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden,
soweit es dieser Vertrag nicht explizit erlaubt.
§5 Dauer des Vertrages
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Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des
Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne
Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages
verletzt.
-
Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die
Software auf seinem Computersystemen zu deinstallieren. Er
verpflichtet sich ebenso, alle Kopien der Software, das
vollständige schriftliche Material sowie alle Kopien
desselben, einschließlich etwaiger abgeänderter
Exemplare zu vernichten.
§6 Gewährleistung
Der Lizenznehmer akzeptiert die Software in der Form, wie sie derzeit
vorliegt. Der Lizenzgeber und seine Lieferanten können keine
Gewährleistung für die Leistungsfähigkeit der Software
oder den damit erzielten Arbeitsergebnissen übernehmen. Der
Lizenzgeber und seine Lieferanten gewähren keine Garantien,
Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen (ausdrücklicher oder
stillschweigender Natur, die entweder aus einer
Geschäftsbeziehung oder einem Handelsbrauch entstehen, oder aus
gesetzlichen, gewohnheitsrechtlichen oder anderen Vorschriften
abgeleitet werden) hinsichtlich Marktgängigkeit,
Rechtsmängelfreiheit, Integrierbarkeit oder Brauchbarkeit
für bestimmte Zwecke, es sei denn, derartige Garantien,
Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen sind gemäss
geltendem Recht der jeweiligen Rechtsordnung vorgeschrieben und
können nicht eingeschränkt werden.
§7 Haftung
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Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines
bestimmungsgemäßen Gebrauches der Software in
Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung sicher. Es wird
keine Haftung dafür übernommen, daß die Software
für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim
Anwender vorhandener Hardware und Software zusammenarbeitet. Es
obliegt dem Lizenznehmer zu prüfen, ob das Produkt seinen
Anforderungen genügt.
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Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber und seine
Lieferanten sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere
aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von
Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen
Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung
ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber hat vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt oder die
Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer
zugesicherten Eigenschaft.
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Soweit der Lizenzgeber dem Grunde nach haftet, wird der
Schadensersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, der für die
Software entrichtet wurde. In jedem Fall ist der Ersatz für
Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese
Schadensbegrenzung gilt nicht wenn das schadensauslösende
Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter des Lizenzgebers oder
leitenden Angestellten grob fahrlässig oder vorsätzlich
ausgelöst wurde.
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Alle Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber
verjähren in sechs Monaten nach Erhalt der Software. Dies
gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
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Der Lizenzgeber handelt im Namen seiner Lieferanten
ausschließlich zum Zweck der Ablehnung, des Ausschlusses
und/oder der Einschränkung von Verpflichtungen,
Gewährleistungen oder Haftung gemäß dieses
Vertrags, ansonsten aber handelt der Lizenzgeber nicht im Auftrag
seiner Lieferanten.
§8 Schadensminderungsobliegenheit
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Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß er von den auf seinem Computer befindlichen Daten
regelmäßig in ausreichenden Zeitabständen (in der
Regel wöchentlich) Sicherungskopien anzufertigen hat. Tut er
dies nicht, verstößt er gegen seine
Schadensminderungsobligenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht
für infolge dieses Verstoßes entstandene
Schäden.
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Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß er die Software nicht in gefährlicher Umgebung
einsetzen darf, die fehlerfreien Betrieb voraussetzt
(Hoch-Risiko-Umgebungen wie beispielsweise Betrieb von
Kernkraft-Einrichtungen, Waffensysteme,Luftfahrtnavigations- oder
Kommunikationssysteme oder lebenserhaltende Maschinen). Tut er
dies dennoch, verstößt er gegen seine
Schadensminderungsobliegenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht
für infolge dieses Verstoßes entstandene
Schäden.
§9 Vertragsänderungen und Abwehrklausel
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Diese Nutzungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen
Form.
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Diese Nutzungsbedingungen werden auch dann Vertragsinhalt, wenn
der Lizenznehmer anderslautende Vertragsbedingungen hat, auch wenn
der Lizenzgeber im Einzelfall nicht widerspricht.
§10 Rechtswahl
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Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien,
einschließlich des Deliktsrechts, findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist das
nächstgelegene Gericht am Sitz des Lizenzgebers.
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Alle Fragen bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung
sowie der Erfüllung der Vertragsinhalte sollen am
Gerichtsstand des Lizenzgebers in der Bundesrepublik Deutschland
geklärt werden.
§11 Schlußbestimmungen
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Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser
Klausel bedürfen der Schriftform.
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare
Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine zulässige, im
wirtschaftlichen ihr gleichkommende zu ersetzen.
Für weitere Fragen zu diesem Vertrag wenden Sie sich bitte
an:
Dipl-Ing. (FH) W. Hubert
Aichinger Str. 31
D-71277 Rutesheim
E-Mail:
Erstellt: 04.03.2007 15:06 Aktualisiert: 08.07.2010
22:00
Autor: Dipl.-Ing. (FH) W. Hubert
Copyright © 2010 Alle Rechte vorbehalten.
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