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RTFC
Endbenutzer-Lizenzvertrag
 

Sie dürfen RTFC auf einem Einzelplatz-PC oder einem Client-PC im Netzwerk installieren. Im Netzwerk und bei einer Installation auf einem Terminalserver wird eine Lizenz für jeden Client benötigt. Die Installation und der Betrieb auf einem Fileserver einschließlich Webservern ist grundsätzlich nicht gestattet. Die einzige Ausnahme ist die Erstellung einer Kopie des vollständigen Programmpakets zum Zwecke der automatischen Distribution ("unattendedSetup") über ein internes Netzwerk.

Im Falle einer Mehrplatz-Lizenz gilt dieser Vertrag für jede einzelne Kopie der Software.

Für Produkte von Dritten, die in dieser Software enthalten sind, können andere Lizenzbedingungen gelten. Hinweise auf Fremdprodukte finden Sie im Info-Dialog von RTFC.

Bitte beachten Sie auch die Lizenzbedingungen für SAPI-Stimmen und andere in RTFC nutzbare Stimmen. Deren Nutzung ist i. d. R. nur für den privaten Gebrauch kostenfrei und erfordert eine Zusatzlizenz, sofern damit erzeugte Werke öffentlich oder kommerziell zur Verfügung gestellt werden.
 

Lizenzmodelle

Für den RTFC Braille-Konverter, den RTFC Daisy-Generator und die RTFC Personal Edition sind nur Einzelplatz-Lizenzen erhältlich. Als Ergänzung zu diesen Standardprodukten können Sie das multilinguale Zusatzmodul lizenzieren, das folgende Erweiterungen bringt:

  1. Für die Umwandlung in Blindenschrift:
    unterstützt djie Sprachen Deutsch, Englisch (Großbritannien und Nordamerika), Französisch und Spanisch (in Spanisch nur Vollschrift).
  2. Für die Umwandlung in Daisy-Hörbücher:
    unterstützt die gleichzeitige Verwendung zweier Stimmen (z. B. männlich/weiblich oder in verschiedenen Sprachen für multilinguale Dokumente).

Für die RTFC Professional Edition sind folgende Lizenzmodelle möglich:

  1. Einzelplatz-Lizenz für einen Arbeitsplatz.
  2. Zusatzlizenz für einen weiteren Arbeitsplatz. Setzt eine Einzelplatz-Lizenz voraus.
  3. Campus-Lizenz (ab 25 Arbeitsplätzen). Erlaubt die Installation beliebig vieler Kopien von RTFC an einem Standort des Lizenznehmers einschließlich Heimbüros seiner Mitarbeiter.
  4. District-Lizenz (ab 50 Arbeitsplätzen bei mehr als einem Standort). Erlaubt die Installation beliebig vieler Kopien von RTFC an mehreren Standorten des Lizenznehmers innerhalb eines Landes einschließlich Heimbüros seiner Mitarbeiter.
 

§1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme (im Folgenden "Software" genannt) einschließlich modifizierter Versionen und Updates, die Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen sowie alles Begleitmaterial, sei es in gedruckter oder elektronischer Form.
  2. Dem Anwender werden an der Software Nutzungsrechte entsprechend den oben genannten Lizenzmodellen eingeräumt.
  3. Die in der Bedienungsanleitung dargestellte Software entspricht dem heutigen Stand der Technik. Dipl-Ing. (FH) W. Hubert (im folgenden "Lizenzgeber" genannt) macht jedoch darauf aufmerksam, daß es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so herzustellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
  4. Der Lizenzgeber stellt die Software lediglich zum Download im Internet bereit. Er bietet nicht die Übertragung dieser Software auf den Computer des Anwenders an.

§2 Umfang der Benutzung

Der Lizenzgeber gewährt dem Anwender der Software (im folgenden "Lizenznehmer" genannt) das einfache, nicht exklusive und persönliche Recht, die Software auf einem einzelnen Computersystem und nur an einem Ort zu benutzen, so wie dies im folgenden beschrieben wird:

  1. Der Lizenznehmer darf die Software herunterladen, an einem Arbeitsplatz installieren, in den Arbeitsspeicher laden und ausführen.
  2. Im Falle einer Mehrplatz-Lizenz darf der Lizenznehmer die vollständige Software auf ein Netzlaufwerk kopieren, um sie über das Netzwerk für die Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen zu verteilen. Der Hinweis auf diese Nutzungsbedingungen in der Datei "License.txt" darf dabei nicht entfernt werden. Jede andere Verwendung der Software auf einem Server oder in einem Netzwerk ist nicht gestattet.
  3. Der Lizenznehmer darf eine Sicherheitskopie der Software anfertigen.
  4. Zusätzlich zu der unter Ziffer 2 und 3 erlaubten Kopie darf der Hauptbenutzer eines Computers, auf dem die Software installiert ist, eine zweite Kopie der Software für dessen ausschließliche Verwendung auf einem tragbaren Computer oder auf einem Computer in seinem Heimbüro erstellen. Die Software darf jedoch auf dem tragbaren Computer oder Heimcomputer nicht zur selben Zeit verwendet werden wie die Software auf dem Hauptcomputer.

§3 Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt,

  1. über den in §2 genannten Rahmen hinaus Kopien der Software, ganz oder auszugsweise, auf Datenträgern zu fertigen;
  2. die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu nutzen;
  3. die Software abzuändern, zu übersetzen, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder Reverse Engineering vorzunehmen, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen;
  4. die Software an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleasen oder in irgendeiner anderen Form kommerziell zu verwerten. Dies gilt auch für Kopien der Software;
  5. die Software auf kommerziellen Datenträgern (beispielsweise Sampler-CD, Shareware-CD, als OEM-Version) zu verbreiten, ohne vorher die Genehmigung des Lizenzgebers einzuholen.
  6. Sie dürfen Ihre Rechte zur Verwendung der Software an eine andere natürliche oder juristische Person unter der Voraussetzung übertragen, daß (a) Sie den vorliegenden Vertrag und die vollständige Software einschließlich aller Kopien, Updates und früherer Versionen an diese natürliche oder juristische Person übertragen, (b) Sie keine Kopien, einschließlich Sicherheitskopien und sonstiger Kopien zurückbehalten und (c) der Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrags sowie sonstige Bestimmungen akzeptiert, nach denen Sie die Softwarelizenz legal erworben haben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfen Sie keine Schulungs-, Vorab- oder Musterkopien der Software übertragen.
  7. Wenn es sich bei der Software um ein Update einer vorherigen Version handelt, müssen Sie über eine gültige Lizenz für die vorherige Version verfügen, um das Update verwenden zu dürfen. Alle Updates werden Ihnen auf der Basis eines Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Sie stimmen zu, daß Sie durch die Verwendung des Updates freiwillig auf das Recht zur Verwendung der vorherigen Version verzichten. Sie bestätigen, daß sämtliche Verpflichtungen des Lizenzgebers zur Unterstützung der vorherigen Versionen der Software nach der Verfügbarkeit des Updates beendet sind.

§4 Inhaber von Rechten

  1. Diese Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber zu. Das Urheberrecht umfaßt insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.
  2. Der Lizenznehmer erhält nur das individuelle Nutzungsrecht an der Software und sämtlichen autorisierten Kopien. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden.
  3. Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-, Übersetzungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Ohne schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers darf kein Teil der Software in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden, soweit es dieser Vertrag nicht explizit erlaubt.

§5 Dauer des Vertrages

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.
  2. Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software auf seinem Computersystemen zu deinstallieren. Er verpflichtet sich ebenso, alle Kopien der Software, das vollständige schriftliche Material sowie alle Kopien desselben, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu vernichten.

§6 Gewährleistung

Der Lizenznehmer akzeptiert die Software in der Form, wie sie derzeit vorliegt. Der Lizenzgeber und seine Lieferanten können keine Gewährleistung für die Leistungsfähigkeit der Software oder den damit erzielten Arbeitsergebnissen übernehmen. Der Lizenzgeber und seine Lieferanten gewähren keine Garantien, Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen (ausdrücklicher oder stillschweigender Natur, die entweder aus einer Geschäftsbeziehung oder einem Handelsbrauch entstehen, oder aus gesetzlichen, gewohnheitsrechtlichen oder anderen Vorschriften abgeleitet werden) hinsichtlich Marktgängigkeit, Rechtsmängelfreiheit, Integrierbarkeit oder Brauchbarkeit für bestimmte Zwecke, es sei denn, derartige Garantien, Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen sind gemäss geltendem Recht der jeweiligen Rechtsordnung vorgeschrieben und können nicht eingeschränkt werden.

§7 Haftung

  1. Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines bestimmungsgemäßen Gebrauches der Software in Übereinstimmung mit der Bedienungsanleitung sicher. Es wird keine Haftung dafür übernommen, daß die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Hardware und Software zusammenarbeitet. Es obliegt dem Lizenznehmer zu prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen genügt.
  2. Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber und seine Lieferanten sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft.
  3. Soweit der Lizenzgeber dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, der für die Software entrichtet wurde. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter des Lizenzgebers oder leitenden Angestellten grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgelöst wurde.
  4. Alle Schadensersatzansprüche gegen den Lizenzgeber verjähren in sechs Monaten nach Erhalt der Software. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  5. Der Lizenzgeber handelt im Namen seiner Lieferanten ausschließlich zum Zweck der Ablehnung, des Ausschlusses und/oder der Einschränkung von Verpflichtungen, Gewährleistungen oder Haftung gemäß dieses Vertrags, ansonsten aber handelt der Lizenzgeber nicht im Auftrag seiner Lieferanten.

§8 Schadensminderungsobliegenheit

  1. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er von den auf seinem Computer befindlichen Daten regelmäßig in ausreichenden Zeitabständen (in der Regel wöchentlich) Sicherungskopien anzufertigen hat. Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobligenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht für infolge dieses Verstoßes entstandene Schäden.
  2. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er die Software nicht in gefährlicher Umgebung einsetzen darf, die fehlerfreien Betrieb voraussetzt (Hoch-Risiko-Umgebungen wie beispielsweise Betrieb von Kernkraft-Einrichtungen, Waffensysteme,Luftfahrtnavigations- oder Kommunikationssysteme oder lebenserhaltende Maschinen). Tut er dies dennoch, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. Der Lizenzgeber haftet nicht für infolge dieses Verstoßes entstandene Schäden.

§9 Vertragsänderungen und Abwehrklausel

  1. Diese Nutzungsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Form.
  2. Diese Nutzungsbedingungen werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der Lizenznehmer anderslautende Vertragsbedingungen hat, auch wenn der Lizenzgeber im Einzelfall nicht widerspricht.

§10 Rechtswahl

  1. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, einschließlich des Deliktsrechts, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist das nächstgelegene Gericht am Sitz des Lizenzgebers.
  2. Alle Fragen bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung sowie der Erfüllung der Vertragsinhalte sollen am Gerichtsstand des Lizenzgebers in der Bundesrepublik Deutschland geklärt werden.

§11 Schlußbestimmungen

  1. Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine zulässige, im wirtschaftlichen ihr gleichkommende zu ersetzen.

Für weitere Fragen zu diesem Vertrag wenden Sie sich bitte an:

Dipl-Ing. (FH) W. Hubert
Aichinger Str. 31
D-71277 Rutesheim
E-Mail: [E-Mail] 
Internet: [Internet] http://www.rtfc.de

Erstellt: 04.03.2007 15:06   Aktualisiert: 08.07.2010 22:00
Autor: Dipl.-Ing. (FH) W. Hubert
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